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§ 20 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 20 BbgFAG – Einwohnerzahl, Gebietsfläche, Gebietsstand

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung (Zensus) auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres des Ausgleichsjahres fortgeschriebene und veröffentlichte Bevölkerungszahl. Ist der Durchschnitt der fortgeschriebenen Bevölkerungszahl der amtlichen Statistik zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres und der vorhergehenden vier Jahre höher als die Bevölkerungszahl nach Satz 1, ist diese durchschnittliche fortgeschriebene Bevölkerungszahl als Einwohnerzahl zugrunde zu legen. Maßgebend sind die fortgeschriebenen und veröffentlichten Bevölkerungszahlen zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuweisungen nach diesem Gesetz. Nachträgliche Änderungen der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bleiben auch für die im Folgejahr zu erhebende Finanzausgleichsumlage außer Betracht. Als Gebietsfläche nach § 11 ist die Fläche nach der bei den Katasterbehörden geführten Übersicht der Liegenschaften mit Stand am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres des Ausgleichsjahres zugrunde zu legen. Für die Zuweisungen nach diesem Gesetz ist der Gebietsstand am 1. Januar des Ausgleichsjahres maßgebend. Gebietsänderungen, die nicht zum 1. Januar eines Jahres in Kraft treten, werden erstmalig bei den Zuweisungen des folgenden Ausgleichsjahres berücksichtigt.