Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BbgArchG – Eintragungsausschuss (1)

(1) Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuss gebildet. Seine Kosten trägt die Architektenkammer.

(2) Der Eintragungsausschuss bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Verwaltungseinrichtung der Architektenkammer.

(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der den Vorsitz führenden Person und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Für die den Vorsitz führende Person ist die Vertretung zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der den Vorsitz führenden Person oder deren Vertretung und vier Beisitzenden, von denen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören müssen.

(4) Die den Vorsitz führende Person und deren Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjuristin oder Diplomjurist sein. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören und nicht Dienstkräfte der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(5) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt und durch den Vorstand bestellt.

(6) Der Eintragungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).