Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BbgArchG – Eintragungsausschuss (1)

(1) Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuss gebildet. Seine Kosten trägt die Architektenkammer.

(2) Der Eintragungsausschuss bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Verwaltungseinrichtung der Architektenkammer.

(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der den Vorsitz führenden Person und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Für die den Vorsitz führende Person ist die Vertretung zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der den Vorsitz führenden Person und vier Beisitzenden, von denen mindestens drei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören müssen.

(4) Die den Vorsitz führende Person und deren Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjuristin oder Diplomjurist sein. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören und nicht Dienstkräfte der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(5) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt und durch den Vorstand bestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. März 2006 durch § 34 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. § 33 des Gesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26).