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§ 20 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BWG – Zuständigkeit

Für die Erteilung, Beschränkung und Rücknahme einer Bewilligung und für die Erteilung, die Beschränkung und den Widerruf einer Erlaubnis ist die Wasserbehörde (§ 85) zuständig.