§ 20 BRHG
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Bundesrecht
§ 20 BRHG – Geschäftsordnung
(1) Der Große Senat erlässt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes. Sie trifft die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Regelungen. Sie kann auch Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Bundesrechnungshofes bestimmen, insbesondere auch
- 1.zur Vertretung der Abteilungsleiter und der Prüfungsgebietsleiter,
- 2.zur Bildung und Organisation von Prüfungsgruppen (§ 2 Abs. 2 Satz 2),
- 3.das Verfahren der Entscheidungsgremien,
- 4.Regeln zur Durchführung abteilungsübergreifender Prüfungs- oder Beratungsvorhaben.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitzuteilen.