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§ 20 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 20 ArchG – Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden und zwei Kammermitgliedern als Beisitzern.

(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden, einem Beisitzer, der die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzt und drei Kammermitgliedern als weiteren Beisitzern.

(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Landesvorstands vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen im Einvernehmen mit dem Justizministerium auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Werden mehr Kammermitglieder zu Beisitzern bestellt, als die Berufsgerichte zu ihrer Besetzung benötigen, so haben die Vorsitzenden zu Beginn jedes Geschäftsjahres zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Beisitzer heranzuziehen sind und im Verhinderungsfall vertreten werden.

(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte besitzen richterliche Unabhängigkeit. Sie dürfen nicht Organen der Kammer oder ihrer Untergliederungen angehören, Beschäftigte der Kammer sein oder staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer oder deren Mitglieder ausüben.

(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.