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§ 20 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Hamburgische Architektenkammer

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ArchG 1991 – Satzung (1)

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. a)
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  2. b)
    die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Hamburgischen Architektenkammer,
  3. c)
    die Beitragsordnung,
  4. d)
    die Amtsdauer und Zusammensetzung des Kammervorstandes und des Schlichtungsausschusses,
  5. e)
    die Einberufung und Geschäftsordnung der Kammerversammlung,
  6. f)
    die Form und Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Annahme der Satzung und deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).