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§ 20 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 AbgG – Zahlungsvorschriften

(1) Die Entschädigungen nach § 5 und die Leistungen nach den §§ 14, 16 und 17 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(2) Leistungen und Forderungen nach diesem Gesetz können miteinander verrechnet werden.

(3) Leistungen nach diesem Gesetz können durch Verwaltungsakt festgesetzt, entsprechende Rückforderungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

(4) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, verjähren Ansprüche nach diesem Gesetz und entsprechende Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Leistungen in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Leistungen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige und unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung solcher Ansprüche bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Parlaments kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 1 000 Euro. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags macht ein Ordnungsgeld, nach Abschluss des in der Geschäftsordnung des Landtags bestimmten Verfahrens als Forderung gemäß Absatz 2 geltend.