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§ 20 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 3. Abschnitt – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Geburts - und Todesfällen, Unterstützungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 AbgG SL – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege, Geburts- und Todesfällen

(1) Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete, die Altersentschädigung beziehen oder deren Anspruch auf Altersentschädigung wegen des Bezuges von Übergangsgeld ruht, und Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung nach § 17 erhalten einen Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entsprechend § 67 des Saarländischen Beamtengesetzes und der zur Regelung der Beihilfegewährung erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Der Zuschuss wird auch zu Aufwendungen gewährt, die während des Bezuges des Übergangsgeldes, zumindest jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag entstehen. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss auch gegenüber dem Deutschen Bundestag oder gegenüber der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.

(3) An Stelle des Anspruchs auf den Zuschuss nach Absatz I erhalten die Mitglieder und Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Sozialgesetzbuches, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des Höchstbetrages der im Fall der Versicherungspflicht zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse.

(4) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt bei Abgeordneten den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ein, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung. Der Zuschuss umfasst nicht den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Die Entscheidung darüber, ob der Abgeordnete an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.