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§ 20 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Abfallbeseitigungsanlagen und Überwachung

Titel: Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2129.11
Normtyp: Gesetz

§ 20 AbfG LSA – Entschädigung für Vermögensnachteile bei Flächenerkundungen

(1) Das Erkunden geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen richtet sich nach § 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Entstehen bei diesen Maßnahmen den Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Bedienstete oder Beauftragte die Arbeiten durchgeführt haben, in den anderen Fällen gegen das Land. Das Land kann von denjenigen Erstattung der gezahlten Entschädigung verlangen, die für den erkundeten Standort einen Antrag auf Zulassung einer Abfallbeseitigungsanlage stellen.

(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, so wird die Entschädigung auf Antrag der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, bei Erkundungen durch Bedienstete oder Beauftragte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von der oberen Abfallbehörde, im übrigen von der obersten Abfallbehörde, festgesetzt. Für die Kosten des Verfahrens gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine bestehende Abfallbeseitigungsanlage erweitert oder wesentlich geändert werden soll.