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§ 20 AStG
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-8
Normtyp: Gesetz

§ 20 AStG – Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und des Absatzes 2 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt.

(2) (1) 1Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und sind sie auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen und wären die Einkünfte ungeachtet des § 8 Absatz 2 als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden; ein negativer Betrag ist nicht zu berücksichtigen, § 10 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären. (2)

(1) Red. Anm.:

§ 20 Absatz 2 AStG in der Fassung des Artikels 24 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), zur erstmaligen Anwendung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2007 siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 17 Satz 1 AStG. Zur Anwendung des § 20 Absatz 2 AStG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 7 Satz 1 und 4 und Absatz 11 Satz 2 AStG

(2) Red. Anm.:

§ 20 Absatz 2 Satz 2 AStG angefügt durch Artikel 7 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 19 Satz 2 AStG

Zu § 20: Neugefasst durch G vom 25. 2. 1992 (BGBl I S. 297), geändert durch G vom 21. 12. 1993 (BGBl I S. 2310), 20. 12. 1996 (BGBl I S. 2049), 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3858), 16. 5. 2003 (BGBl I S. 660), 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3150), 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2035).