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§ 20 ASiG
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ASiG
Gliederungs-Nr.: 805-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 ASiG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  2. 2.
    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
  3. 3.
    entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

Zu § 20: Geändert durch G vom 12. 4. 1976 (BGBl I S. 965) und 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).