§ 20 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 4 – Organisation
§ 20 AROG – Leitung der Aufsichtsstelle
(1) Das Ministerium der Justiz bestellt eine Leiterin oder einen Leiter der Aufsichtsstelle (§ 68a des Strafgesetzbuchs).
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Aufsichtsstelle übt die Tätigkeit im Nebenamt aus. Sie oder er muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder Beamtin oder Beamter des höheren Dienstes sein. In der Regel soll eine Richterin oder ein Richter zur Leiterin oder zum Leiter der Aufsichtsstelle bestellt werden.