Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Organisation

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 20 AROG – Leitung der Aufsichtsstelle

(1) Das Ministerium der Justiz bestellt eine Leiterin oder einen Leiter der Aufsichtsstelle (§ 68a des Strafgesetzbuchs).

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Aufsichtsstelle übt die Tätigkeit im Nebenamt aus. Sie oder er muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder Beamtin oder Beamter des höheren Dienstes sein. In der Regel soll eine Richterin oder ein Richter zur Leiterin oder zum Leiter der Aufsichtsstelle bestellt werden.