Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Sechster Abschnitt – Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht, Neutralität

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 20 AGGVG – Einsicht in Gerichtsakten

(1) Über Ersuchen von Gerichten oder Behörden um Einsicht in Gerichtsakten entscheidet, solange das Verfahren anhängig ist, der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Im Übrigen wird über die Ersuchen im Verwaltungsweg entschieden (§ 17).

(2) Akteneinsicht im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Überlassung oder Übersendung von Akten oder von Teilen der Akten sowie von Abschriften oder Ablichtungen davon und die Erteilung von Auskünften aus den Akten.