§ 20 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Sechster Abschnitt – Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht, Neutralität
§ 20 AGGVG – Einsicht in Gerichtsakten
(1) Über Ersuchen von Gerichten oder Behörden um Einsicht in Gerichtsakten entscheidet, solange das Verfahren anhängig ist, der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Im Übrigen wird über die Ersuchen im Verwaltungsweg entschieden (§ 17).
(2) Akteneinsicht im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Überlassung oder Übersendung von Akten oder von Teilen der Akten sowie von Abschriften oder Ablichtungen davon und die Erteilung von Auskünften aus den Akten.