§ 20 AGBauGB
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Landesrecht Berlin
§ 20 AGBauGB – Enteignung
Die Rechte und Pflichten Berlins als Antragsteller im Enteignungsverfahren nach dem Baugesetzbuch nimmt die Senatsverwaltung für Finanzen wahr. Sie kann ihre Aufgaben auf die Bezirksämter übertragen.