§ 20 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht
§ 20 AGBGB – Form der Auflassung bei Versteigerungen
Bei der Auflassung eines Grundstücks bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das Grundstück durch einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.