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§ 20 2. DV-BEG
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Bundesrecht

II. – Die gesetzlichen Ansprüche → 2. – Rente

Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 2. DV-BEG – Verletzung der Anzeigepflicht

Kommt der Verfolgte oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Verfolgte oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.