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§ 209 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Verfahren → Vierter Titel – Nachzahlung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 209 SGB VI – Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

(1) 1Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die

  1. 1.
    versicherungspflichtig oder
  2. 2.
    zur freiwilligen Versicherung berechtigt

sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. 2Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

(2) Für die Berechnung der Beiträge sind

  1. 1.
    die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
  2. 2.
    die Beitragsbemessungsgrenze(1) und
  3. 3.
    der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

(1)

Vgl. Zu § 159; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.