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§ 209 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit → III. – Besondere Maßnahmen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 209 LVwG – Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen

(1) Bei der Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums hat die Inhaberin oder der Inhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er nicht anwesend, so soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge hinzugezogen werden.

(2) Der Inhaberin oder dem Inhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter ist vor Beginn der Durchsuchung der Grund der Maßnahme bekannt zu geben. Auf die zulässigen Rechtsbehelfe ist hinzuweisen.

(3) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die für die Durchführung verantwortliche Behörde Anlass, Zeit und Ort der Durchsuchung und die anwesenden Personen namentlich aufzuführen sind. Die Niederschrift ist von der durchsuchenden Vollzugsbeamtin oder dem durchsuchenden Vollzugsbeamten und der Inhaberin oder dem Inhaber des durchsuchten Raumes, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter oder der hinzugezogenen Zeugin oder dem hinzugezogenen Zeugen zu unterschreiben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Die Inhaberin oder der Inhaber oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift ausgehändigt wird.

(4) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung ihrer Abschrift unter den vorherrschenden Umständen nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der Inhaberin oder dem Inhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter lediglich die Vornahme der Durchsuchung unter Angabe der für die Durchsuchung verantwortlichen Behörde sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(5) Die nach § 279 für die Vornahme einer Vollstreckungshandlung zur Beitreibung einer Geldforderung erforderliche Niederschrift ersetzt die Niederschrift nach dieser Bestimmung.