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§ 208 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

IV. Abschnitt – Besondere Beamtengruppen → 4. – Polizeibeamte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 208 LBG – Besondere Altersgrenzen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Für Polizeibeamte bildet bei einer Mindestzeit in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel von

  1. 1.

    25 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr,

  2. 2.

    24 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr und vier Monate,

  3. 3.

    23 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr und acht Monate,

  4. 4.

    22 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr,

  5. 5.

    21 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr und vier Monate,

  6. 6.

    20 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr und acht Monate

die Altersgrenze. Die Teilnahme an mandatierten polizeilichen Auslandseinsätzen steht den in Satz 1 genannten Tätigkeiten gleich. Auf die Mindestzeit nach Satz 1 werden bis zu drei Jahre für jedes Kind angerechnet, wenn die Tätigkeit im Wechselschichtdienst, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel durch Zeiten einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung unterbrochen oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wird. Darüber hinaus kann das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium weitere Zeiten bis zu insgesamt einem Jahr auf die Mindestzeit nach Satz 1 anrechnen, wenn deren Nichtanrechnung für die Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde. Im Übrigen bildet abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 1 für Polizeibeamte in Ämtern des mittleren und des gehobenen Polizeidienstes das vollendete 62. Lebensjahr und für Polizeibeamte in Ämtern des höheren Polizeidienstes das vollendete 64. Lebensjahr die Altersgrenze.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 ist § 59 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Polizeibeamte in Ämtern des mittleren und gehobenen Polizeidienstes mit Vollendung des 61. Lebensjahres und Polizeibeamte in Ämtern des höheren Polizeidienstes mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können.

(3) Für Polizeibeamte, denen nach § 80b Altersteilzeit bewilligt wurde, verbleibt es bei der Altersgrenze des vollendeten 60. Lebensjahres.