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§ 208 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XI – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 208 LBG

(1) Eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter ist dienstunfähig (§ 54  Abs. 1), wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst wegen ihres oder seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er ihre oder seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch die oder den nach § 56 zuständige Dienstvorgesetzte oder zuständigen Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer anderen beamteten Ärztin oder eines anderen beamteten Arztes festgestellt. § 54 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).