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§ 204 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XI – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 204 LBG

(1) Wird einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten nach § 76 die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung der dienstlichen Ausweise oder Abzeichen untersagt werden. Zuständig hierfür ist die zur Entlassung berechtigte Stelle, bei Gefahr im Verzuge auch jede oder jeder zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen befugte Vorgesetzte.

(2) Die Verbote nach Absatz 1 sind auch zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nach den Disziplinarbestimmungen vorläufig ihres oder seines Dienstes enthoben worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).