§ 200 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Abschnitt VII – Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen → 4. – Beamte beim Landtag
§ 200 NBG – Beamte beim Landtag (1)
(1) 1Die Beamten beim Landtag sind Beamte des Landes. 2Sie werden vom Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. 3Oberste Dienstbehörde für die Beamten beim Landtag ist der Präsident des Landtages.
(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz die Landesregierung hat, stehen für die Beamten beim Landtag dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium zu; ausgenommen ist der Erlass von Verordnungen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).