§ 1a VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 1a VAbstG – Beratung
Die Initiatoren einer beabsichtigten oder angezeigten Volksinitiative können sich insbesondere durch die Landesabstimmungsleitung unabhängig und umfassend beraten lassen; die Landesabstimmungsleitung beteiligt hierzu die betroffenen Fachbehörden und Senatsämter sowie die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Beratung soll verfassungs-, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen umfassen. Bedenken sind unverzüglich mitzuteilen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.