§ 1a TÄHAV
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Bundesrecht
§ 1a TÄHAV – Regeln der Wissenschaft
Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke und bei der Anwendung von Arzneimitteln sind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu beachten. Bei der Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beachten.