§ 1a BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
§ 1a BesG – Zahlung der Bezüge
Die nach dem Besoldungsrecht zustehenden Bezüge werden auf ein von dem Beamten bei einem Geldinstitut einzurichtendes Konto überwiesen. Dies gilt auch für andere Geldleistungen des Dienstherrn, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen.