§ 1 WoPG 1996
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
Bundesrecht
§ 1 WoPG 1996 – Prämienberechtigte
1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. 2Voraussetzung ist, dass
- 1.
die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und
- 2.
das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2a) nicht überschritten hat.
Zu § 1: Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451).