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§ 1 WoPG 1996
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
Bundesrecht
Titel: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoPG 1996
Gliederungs-Nr.: 2330-9
Normtyp: Gesetz

§ 1 WoPG 1996 – Prämienberechtigte

1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. 2Voraussetzung ist, dass

  1. 1.

    die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und

  2. 2.

    das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2a) nicht überschritten hat.

Zu § 1: Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451).