§ 1 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht
Teil 1 – Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
§ 1 WoGG – Zweck des Wohngeldes
(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.