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§ 1 WahlKostG
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) Gesetz Nr. 941
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) Gesetz Nr. 941
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: WahlKostG,SL
Gliederungs-Nr.: 111-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 WahlKostG – Leistungen nach dem Parteiengesetz

(1) Die Gewährung von staatlichen Mitteln an Parteien für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen richtet sich nach dem Parteiengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Festsetzung und Auszahlung der Mittel nach den §§ 18 und 20 des Parteiengesetzes erfolgt im Falle des § 19 Abs. 8 Satz 1 des Parteiengesetzes durch den Präsidenten des Landtages.