Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
§ 1 VerpflichtG
Welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, bestimmt
- 1.
bei Bediensteten
- a)
des Landes die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,
- b)
der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde,
- 2.
in den übrigen Fällen
- a)
im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die jeweils für die Fachaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,
- b)
im Geschäftsbereich der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.