§ 1 VereinsG
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 VereinsG – Vereinsfreiheit
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.