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§ 1 VereinsGDV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VereinsGDV
Gliederungs-Nr.: 2180-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 VereinsGDV – Bekanntgabe des Verbots an Teilorganisationen

(1) Nach Erlass eines Vereinsverbots geben die für seinen Vollzug zuständigen Landesbehörden (Vollzugsbehörden) das Verbot sämtlichen im Bereich des Landes bestehenden Teilorganisationen des verbotenen Vereins bekannt.

(2) Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass

  1. 1.
    das Verbot dem Verein zugestellt und im Bundesanzeiger sowie im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes veröffentlicht worden oder nach § 16 des Vereinsgesetzes wirksam geworden ist,
  2. 2.
    eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach § 20 des Vereinsgesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, sofern die Tat nicht nach den §§ 49b, 90a, 90b, 96a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches, jeweils allein oder in Verbindung mit § 94 des Strafgesetzbuchs mit schwererer Strafe bedroht ist.