Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO)
§ 1 V zu § 180 Abs. 2 AO – Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung
(1) 1Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, können ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen
- 1.von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden
oder - 2.mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt) .
2Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(2) Absatz 1 gilt für die Umsatzsteuer nur, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen.
(3) 1Die Feststellung ist gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen einheitlich vorzunehmen. 2Sie kann auf bestimmte Personen beschränkt werden.
Zu § 1: Geändert durch V vom 22. 10. 1990 (BGBl I S. 2275), G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1783), 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2601), 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1850) und V vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1722).