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§ 1 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 1 VerfGHG NRW – Stellung und Sitz des Gerichts

(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber unabhängiger Gerichtshof des Landes.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Münster.