§ 1 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 1 – Volksinitiative und Volksbegehren
§ 1 VAbstVO – Unterschriftsbögen
(1) Die Unterschriften für eine Volksinitiative oder für einen Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens sind auf Unterschriftsbögen nach dem Muster der Anlage 1 zu leisten. Die Unterschriftsbögen sollen fortlaufend nummeriert sein.
(2) Die Eintragung für ein Volksbegehren hat auf Unterschriftsbögen nach dem Muster der Anlage 2a zu erfolgen.