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§ 1 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Volksinitiative und Volksbegehren

Titel: Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstVO
Gliederungs-Nr.: 115.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 VAbstVO – Unterschriftsbögen

(1) Die Unterschriften für eine Volksinitiative oder für einen Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens sind auf Unterschriftsbögen nach dem Muster der Anlage 1 zu leisten. Die Unterschriftsbögen sollen fortlaufend nummeriert sein.

(2) Die Eintragung für ein Volksbegehren hat auf Unterschriftsbögen nach dem Muster der Anlage 2a zu erfolgen.