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§ 1 UrhWahrnG
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

Titel: Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhWahrnG
Gliederungs-Nr.: 440-12
Normtyp: Gesetz

§ 1 UrhWahrnG – Erlaubnispflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2016 durch Artikel 7 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190).
Zur weiteren Anwendung s. § 137 Absatz 2 und § 139 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190).

(1) Wer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu der Erlaubnis, gleichviel, ob die Wahrnehmung in eigenem oder fremdem Namen erfolgt.

(2) Absatz 1 ist auf die gelegentliche oder kurzfristige Wahrnehmung der bezeichneten Rechte und Ansprüche nicht anzuwenden.

(3) Wer ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis tätig wird, kann die ihm zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht geltend machen. Ihm steht das Antragsrecht nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu.

(4) Übt eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit aus, so ist sie Verwertungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes. Übt eine einzelne natürliche Person die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit aus, so sind auf sie die in diesem Gesetz für Verwertungsgesellschaften getroffenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.