Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 UntAG – Einsetzung und Aufgabe von Untersuchungsausschüssen

(1) Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Abgeordnetenhauses.

(2) Der Untersuchungsausschuss hat die Aufgabe, im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Abgeordnetenhauses einzelne Tatbestände aufzuklären.