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§ 1 UZwG
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang

Titel: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UZwG
Gliederungs-Nr.: 201-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 UZwG – Rechtliche Grundlagen

(1) Die Vollzugsbeamten des Bundes haben bei der in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.

(2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.