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§ 1 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 UVwG – Ziele, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1) Zur Förderung einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung sollen unter Beachtung der Ressourcenschonung, des Klimaschutzes und der Auswirkungen auf den Menschen

  1. 1.

    Umweltgüter, die sich nicht erneuern, schonend und sparsam genutzt werden,

  2. 2.

    sich erneuernde Umweltgüter so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,

  3. 3.

    die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen gewahrt werden.

Hierzu tragen die Behörden und jedermann im Rahmen seiner Möglichkeiten bei.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.

    Vorhaben

    1. a)

      die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,

    2. b)

      der Bau einer sonstigen Anlage,

    3. c)

      die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,

    4. d)

      die Änderung, einschließlich der Erweiterung,

      1. aa)

        der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,

      2. bb)

        der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage sowie

      3. cc)

        der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme;

  2. 2.

    Öffentlichkeit

    einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen;

  3. 3.

    Betroffene Öffentlichkeit

    jede Person, deren Belange durch ein Vorhaben, einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch Vorhaben oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.