§ 1 UVPG LSA
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 1 UVPG LSA – Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung
(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage aufgeführten Vorhaben. Die §§ 3 und 4 gelten zudem auch für alle in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
- 1.
Vorhaben in die Anlage aufzunehmen, die auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
- 2.
Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.