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§ 1 UVPG LSA
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UVPG LSA
Gliederungs-Nr.: 2129.18
Normtyp: Gesetz

§ 1 UVPG LSA – Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage aufgeführten Vorhaben. Die §§ 3 und 4 gelten zudem auch für alle in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    Vorhaben in die Anlage aufzunehmen, die auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,

  2. 2.

    Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.