Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Kapitel 1 – Gemeinsame Vorschriften
§ 1 USG – Anwendungsbereich (1)
Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 34 Absatz 7 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147).
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
den Reservistendienst und
- 2.
den freiwilligen Wehrdienst.
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für
- 1.
Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
- 2.
besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,
- 3.
Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,
- 4.
Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und
- 5.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind.
2Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für
- 1.
den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und
- 2.
den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.
Zu § 1: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) (1. 9. 2019).