Gesetze

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§ 1 UIG
Umweltinformationsgesetz (UIG) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Umweltinformationsgesetz (UIG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UIG
Gliederungs-Nr.: 2129-42
Normtyp: Gesetz

§ 1 UIG – Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.