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§ 1 UIG NRW
Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: UIG NRW
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

§ 1 UIG NRW – Zweck des Gesetzes, informationspflichtige Stellen

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Informationspfiichtige Stellen sind

  1. 1.

    die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht:

    1. a)

      die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und

    2. b)

      die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;

  2. 2.

    natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle der in Nummer 1 genannten informationspflichtigen Stellen unterliegen.

(3) Kontrolle im Sinne des Absatz 2 Nummer 2 liegt vor, wenn

  1. 1.

    die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht,

  2. 2.

    eine oder mehrere der in Absatz 2 Nummer 1 genannten informationspfiichtigen Stellen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar

    1. a)

      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,

    2. b)

      über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder

    3. c)

      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können oder

  3. 3.

    mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstaben a bis c verfügen und zumindest der hälftige Anteil an der Mehrheit den in Absatz 2 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.