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§ 1 UBAErrG
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UBAErrG
Gliederungs-Nr.: 2129-9
Normtyp: Gesetz

§ 1 UBAErrG

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.

(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.