§ 1 UBAErrG
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Bundesrecht
§ 1 UBAErrG
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.
(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.