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§ 1 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürSchulG – Recht auf schulische Bildung

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf diskriminierungsfreie schulische Bildung und Förderung. Das Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet.

(2) Für den Zugang zu den Schularten und den Bildungsgängen dürfen weder das Geschlecht, die Herkunft, die Sprache, die Behinderung, die religiöse oder politische Anschauung oder die sexuelle Orientierung des Schülers noch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung seiner Eltern bestimmend sein.