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§ 1 ThürÖPNVG
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 924-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürÖPNVG – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) innerhalb des Landes. ÖPNV auf Schienenwegen der Eisenbahn ist Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 -2396-, 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung, ÖPNV mit Straßenbahnen und Omnibussen ist Straßenpersonennahverkehr (StPNV) nach § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(3) ÖPNV ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(4) Soweit ÖPNV im Linienverkehr auf Binnengewässern durchgeführt wird, gelten die dafür besonders erlassenen Rechtsvorschriften. Soweit diese keine Regelung im Einzelfall vorsehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.