Gesetze

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§ 1 ThürNRSchutzG
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRSchutzG
Gliederungs-Nr.: 2128-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürNRSchutzG – Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens.

(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.