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§ 1 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ThürLbVO – Geltungsbereich (1)

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.
    Hochschullehrer und Hochschuldozenten an Hochschulen des Landes (§ 1 des Thüringer Hochschulgesetzes) sowie wissenschaftliche Beamte in Lehre und Forschung, soweit sie nicht Laufbahnbeamte sind,
  2. 2.
    kommunale Wahlbeamte (§ 122 ThürBG) und
  3. 3.
    Ehrenbeamte (§ 109 ThürBG).

(3) Diese Verordnung gilt auch für Lehrer an Schulen, an Studienseminaren, am Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und in der Schulaufsicht sowie für Polizeivollzugsbeamte, für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht, soweit nicht eine eigene Laufbahnverordnung etwas anderes bestimmt.

(4) Die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Abschnitts gelten nicht für Beamte auf Zeit (§ 121 ThürBG).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).