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§ 1 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ThürKWO – Wahlleiter und Wahlausschuss

(1) Der Wahlleiter beruft als Vorsitzender spätestens am 40. Tag vor der Wahl die Beisitzer des Wahlausschusses und deren Stellvertreter. Die Beisitzer und deren Stellvertreter im Wahlausschuss sollen entsprechend der Bedeutung der Parteien und Wählergruppen im Wahlgebiet vertreten sein. Schlagen die Parteien und Wählergruppen nicht genügend Personen für die Berufung der Beisitzer und deren Stellvertreter vor, so beruft der Vorsitzende die fehlenden Beisitzer und Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets.

(2) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Wahlausschusses ein. Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Vorsitzende ist befugt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. Über die Sitzungen führt ein vom Vorsitzenden bestellter Schriftführer eine Niederschrift. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, den weiteren anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses und vom Schriftführer zu unterschreiben.

(4) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer, deren Stellvertreter und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(5) Wenn nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses eines der von einem Beisitzer hergestellten Lose. Vor Ziehung überzeugt sich der Wahlausschuss von der Ordnungsmäßigkeit der Lose. Bewerber, Beauftragte von Wahlvorschlägen und der Vorsitzende dürfen bei der Herstellung der Lose nicht anwesend sein. Bei der Ziehung des Loses darf das mit der Herstellung betraute Mitglied des Wahlausschusses nicht anwesend sein. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.