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§ 1 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürKWG – Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Wahl

  1. 1.
    das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  3. 3.
    seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet ist; ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, so ist sie in jener Gemeinde wahlberechtigt, in der sie ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat.

(2) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft ebenfalls Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sofern sie die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Näheres regelt die Thüringer Kommunalwahlordnung.

(3) Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres wieder seinen Aufenthalt in der Gemeinde nimmt (zurückkehrt), ist mit der Rückkehr wieder wahlberechtigt.

(4) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 ist der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.